Burgenland ORF.at
wetter.ORF.at
MO | 13.02.2012
Hauswirth- bzw. Lindt-Hasen. (Bild: APA)
WIRTSCHAFT
Osterhasen-Streit immer noch vor EuGH
Der Osterhasen-Streit zwischen der Firma Hauswirth und dem Schweizer Schoko-Riesen Lindt&Sprüngli dauert. Hauswirths Chancen dürften nach den Schlussanträgen vor dem EuGH intakt sein. Ein Urteil gibt es nicht vor Sommer.
Lindt klagte 2004
Der Schokoladen-Zwist beschäftigt seit 2004 die Gerichte. Lindt hatte damals eine Klage gegen die Kittseer Firma Hauswirth eingebracht, weil der burgenländische Osterhase mit der roten Schleife dem Lindt-Hasen zum Verwechseln ähnlich sehe. Eine erstinstanzliche Entscheidung hat Hauswirth Recht gegeben.
"Bösgläubig"
Hauswirth hatte argumentiert, die für den Goldhasen von Lindt angemeldete Gemeinschaftsmarke müsse für ungültig erklärt werden.

Die Schweizer Firma habe den Markenschutz nämlich beantragt, um Mitbewerber, die bereits ähnliche Schokohasen verkaufen, an einer weiteren Vermarktung zu hindern. Dies ist nach Ansicht von Hauswirth "bösgläubig".
Schlussanträge
In ihren nun erfolgten Schlussanträgen kommt die EuGH-Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die Feststellung einer "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Marke "voraussetzt, dass der Anmelder sich vorsätzlich in einer Weise verhalten hat, die mit anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar ist. Eine Absicht, andere an der Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte zu hindern, könne mit den anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar sein, wenn der Anmelder wisse oder wissen müsse, dass Dritte ähnliche Zeichen bereits berechtigterweise benutzen".

Dies gelte insbesondere dann, "wenn die Benutzung in erheblichem Umfang, über lange Zeit und in gewissem Umfang rechtlich geschützt erfolgt sei und wenn das Zeichen seiner Art nach in gewissem Grade durch technische oder kommerzielle Vorgaben bedingt sei."
Analyse über Wesen des Osterhasen
EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat in ihrem Schlussantrag vom Donnerstag zumindest eine erhellende Analyse über das Wesen des Osterhasen vorgelegt. darin ist die Rede von Osterkaninchennasenbeutlern und einem Osterschnabeltier.
Auszug aus der Analyse
"Zur österlichen Mythologie gehört ein Eier austragendes Wesen, das als Osterhase bekannt ist. (...) In verschiedenen Sprachen wird das Wesen als Hase oder als Kaninchen bezeichnet, und der englische Begriff 'bunny' ist wohl dehnbar genug, um beide Formen zu umfassen. In Australien, wo Kaninchen nicht gut angesehen sind, ist ihre mythologische Nische zum Teil vom 'Easter bilby' (Osterkaninchennasenbeutler) besetzt worden (obwohl man angesichts der möglichen Fähigkeit, Eier zu legen, eher ein 'Osterschnabeltier' erwarten mag). Der im vorliegenden Fall unter der streitigen Marke vertriebene Artikel wird vom Hersteller auf Deutsch als 'Goldhase', auf Englisch als 'Gold bunny', auf Französisch als 'Lapin d'or', auf Italienisch als 'Coniglio d'oro' usw. bezeichnet. Zum Glück ist die genaue zoologische Einordnung dieses (vermutlichen) Hasenartigen für alle Streitfragen des vorliegenden Falls vollkommen irrelevant."
Causa geht nach Wien zurück
Die Schlussanträge hatte EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am Donnerstag vorgebracht. Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist nicht vor Sommer zu rechnen, und auch dann geht die Causa neuerlich an den Obersten Gerichtshof in Wien zurück.
Ganz Österreich
Burgenland News

 
TV-Programm TV-Thek Radio Österreich Wetter Sport IPTV News